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Finanzgericht darf vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude nicht durch die mittels der Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Finanzen ermittelte Aufteilung ersetzen

Bundesfinanzhof Urteil vom 21.07.2020 – IX R 26/19; Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg v. 14.08.2019 – 3 K 3137/19

In der o.g. Entscheidung wurde über die Frage entschieden ob eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grund und Gebäude durch eine Aufteilung ersetzt werden kann, welche auf Basis der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums ermittelt wurde.
Nach der Rechtsprechung darf das Finanzgericht eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums ermittelte Aufteilung ersetzen. 

Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht.

Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das Finanzgericht in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen dargelegt.

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