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Mit dem Jahressteuergesetz 2019 sind Neuerungen in Kraft getreten, die Auswirkungen auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn haben, welchen die Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung an ihre Arbeitnehmer vorzunehmen haben. Durch die Änderungen können Sie, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, auch den Arbeitnehmern steuerfrei Leistungen zukommen lassen.

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei (§ 3 Nr. 19 EStG)

Weiterbildungsleistungen  des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sind steuerfrei. Demnach sind zusätzlich zu den Weiterbildungsleistungen, welche überwiegend im betrieblichen Interesse sind, auch Weiterbildungsleistungen steuerfrei, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Zu den Weiterbildungsleistungen zählen insbesondere: 

§ 82 SGB III umfasst Weiterbildungen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung herausgehen. Für eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist hier grundsätzlich auch ein angemessener Arbeitgeberbeitrag zu den Lehrgangskosten bei Weiterbildungsmaßnahmen Voraussetzung.

Unter der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers zählen z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, welche nicht arbeitsplatzbezogen sind. Insbesondere sollen Sie die Anpassung und Fortenwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zu einer besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Die Weiterbildung darf jedoch keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Begünstigung der privaten Firmenwagennutzung
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und es sich um Elektrofahrzeug bzw. Hybridfahrzeug handelt kann eine Begünstigung der privaten Nutzungsentnahme, sog. geldwerter Vorteil, in Anspruch genommen werden. Diese Maßnahmen wurden im Zuge des „Klimaschutzpakets 2030“ von der Bundesregierung beschlossen. Demnach kommt bei reinen Elektrofahrzeugen, bei einem maximalen Bruttolistenpreis von 40.000 EUR, sogar eine Begünstigung von nur 0,25 % des Bruttolistenpreis in Betracht. Dies bedeutet, dass Sie nur noch ein Viertel der sonst geltenden Bemessungsgrundlage als Geldwerten Vorteil versteuern müssen. Handelt es sich um ein  Elektrofahrzeug, welches über 40.000 EUR Bruttolistenpreis wert ist, oder auch ein Hybridfahrzeug so ist die Hälfte der Bemessungsgrundlage als geldwerter Vorteil anzusetzen. Dies regelt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz.

 

Neue Einordnung von Gutscheinen und Geldkarten

Der Gesetzgeber hat den sog. Sachlohnbegriff in Abgrenzung zum Barlohn nun gesetzlich geregelt. Dies war weniger überraschend, da insbesondere die 44 EUR-Freigrenze von Arbeitgebern unter dem Gesichtspunkt der „Nettolohnoptimierung“ verwendet wurde. Dies wurde in der Vergangenheit insbesondere durch sog. Gutscheine oder Geldkarten durchgeführt. Hierzu hat auch die BaFin ein Merkblatt veröffentlicht, welches auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abrufbar ist.

Die Gutscheine wurden demnach in 3 neue Kategorien eingeteilt: Die Open-Loop-Karten, Closed-Loop-Karten und die Controlled-Loop-Karten. Je nach Einordnung kann hierfür die 44 EUR-Freigrenze in Anspruch genommen werden oder eben nicht.

Closed-Loop-Karten berechtigen den Besitzer des Gutscheins Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller zu beziehen. Darunter fallen z.B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel. Insbesondere begünstigt sind Karten/Gutscheine welche für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- bzw. Dienstleistungssortiments ausgestellt wurden. Hierzu zählen z.B. Tankkarten von Tankstellenketten, Fitness-Karten oder auch Kinokarten. (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG).

Als sog. Controlled-Loop Karten gelten Karten, welche nicht bei einem bestimmten Aussteller eingelöst werden können, sondern dazu berechtigen in einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen diesen Gutschein einzulösen. Darunter fallen insbesondere City-Cards oder Centergutscheine. Durch die Begünstigungen sollen kleine regionale Händler gefördert werden.

Als Voraussetzung der Inanspruchnahme der Sachlohnbefreiung iHv. 44 EUR ist ergänzend zur wichtigen Wahl des Gutscheins bzw. Karte die Zusätzlichkeitsvoraussetzung zu beachten. Diese besagt, dass die Steuervergünstigung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die entsprechende Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird. Die von den Arbeitgebern bevorzugte „Nettolohnoptimierung“ war dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge. Der Gesetzgeber möchte keine Gehaltsumwandlung begünstigen. Demnach werden ab sofort Sachbezüge für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird.

Es gibt noch weiteren Gestaltungsmöglichkeiten um unter die Begünstigung der Sachlohnfreigrenze iHv. 44 EUR zu fallen. Sprechen Sie uns hierzu einfach an.

Anhebung der Verpfleungsmehraufwendungspauschalen nach § 9 Abs. 4 a S. 3 Einkommensteuergesetz

Die als Werbungskosten abziehbaren inländischen Verpflegungsmehraufwendungen wurde zum 1.1.2020 angehoben, demnach können nun folgende Pauschalen geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass Sie diese Verpflegungspauschalen nur bei einer inländischen auswärtigen beruflichen Tätigkeit geltend machen können:

  1. bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden: 28 EUR
  2. bei mehr als 8 Stunden oder An-/Abreisetag: 14 EUR

 

Disclaimer / Haftungsausschluss

Diese Information stellt keine steuerliche Beratung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts stehen Ihnen unsere Steuerberater zur Verfügung. Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr der Richtigkeit und Aktualität.

 

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