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Grundsätzlich ist zwischen der Erst- oder Zweitausbildung zu unterscheiden. Eltern erhalten für Kinder in Berufsausbildung bis zum Alter von 25 Jahren den Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld.
Hat ein Kind die Erstausbildung bzw. ein Erststudium abgeschlossen wird der Kinderfreibetrag nur gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit neben der Zweitausbildung, eine Erwerbstätigkeit während der Erstausbildung ist ohne Zeitbegrenzung möglich.
Kategorisierung von Erst- und Zweitausbildung:
Erstausbildung:
- Berufsausbildung
- Studium
Zweitausbildung:
- Abgeschlossene Erstausbildung
- Erstausbildung im Dienstverhältnis
Abgeschlossene Erstausbildung wird laut § 9 (6) EStG definiert.
Die Kategorisierung der Erst- und Zweitausbildung ergibt unterschiedliche Auswirkungen für Kinder und Eltern:
Erstausbildung:
Kinder:
- Sonderausgabenabzug bis 6.000 € (§ 10 (1) Nr. 7 EStG)
Eltern:
- Kindergeld/Kinderfreibetrag bis 25. Lebensjahr des Kindes (§ 62; § 32 (3) S.1 Nr. 2, (6) EStG)
- Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung gemäß § 33a (2) EStG
- Schulgeld gemäß § 10 (1) Nr. 9 EStG
- Höhe der Einkünfte des Kindes ist unmaßgeblich
- Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung ist unschädlich
Zweitausbildung:
Kinder:
- Werbungskosten bzw. Betriebsausgabenabzug gemäß § 9 (6), § 4 (9) EStG
Eltern:
- Kindergeld/Kinderfreibetrag bis 25. Lebensjahr des Kindes (§ 62; § 32 (3) S.1 Nr. 2, (6) EStG
- Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung gemäß § 33a (2) EStG
- Schulgeld gemäß § 10 (1) Nr. 9 EStG
- Höhe der Einkünfte des Kindes ist unmaßgeblich
- Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung ist bis zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von 20h unschädlich