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Diese Information stellt keine steuerliche Beratung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts stehen Ihnen unsere Steuerberater zur Verfügung. Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr der Richtigkeit und Aktualität.

Mit Schreiben vom 20.03.2017 hat das BMF eine neue Verwaltungsregelung für den Investitionsabzugsbetrag heraus gebracht. Als Unternehmer birgt der Investitionsabzugsbetrag gewisse Reize für kleinere und mittlere Unternehmen. Das Grundprinzip des § 7g EStG ermöglicht es kleineren und mittleren Unternehmen:

  •  Für in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen in bewegliches Anlagevermögen gewinnmindernd einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) zu bilden (bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten) und / oder
  • Für vollzogene Investitionen eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten / Herstellungskosten in Anspruch zu nehmen. Dies ist neben der linearen oder degressiven AfA möglich (§ 7g Abs. 5 EStG).

 Für Unternehmer ergibt sich diese Möglichkeit nur, wenn der Betrieb eine bestimmte Betriebsvermögens- bzw. Gewinngrenze nicht überschreitet.

Das Betriebsvermögen (Eigenkapital) darf bei Bilanzierenden nicht über 235.000 € sein und bei Unternehmern die mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ihren Gewinn ermitteln 100.000 € nicht überschreiten.

Eine Berücksichtigung wird im Jahr der Investition als „Vorwegabschreibung“ in Höhe von 40 % der Anschaffungskosten / Herstellungskosten gewährt, um die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags im Investitionsjahr auszugleichen. Dies erfolgt neben der Gewährung der normalen Abschreibung und erhöht somit den Abschreibungsbetrag.

 Die bisherige Erfordernis zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags, die Funktion des zu erwerbenden/herzustellenden Wirtschaftsguts genau zu bezeichnen fällt ab 2016 weg. Die Einreichung von Investitionslisten ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nicht mehr erforderlich und somit ist auch die Prüfung ob in das richtige Wirtschaftsgut investiert wurde entbehrlich. Ab 2016 gilt die Erfordernis, dass in den nächsten drei Jahren (irgendwelche) begünstigte Investitionen getätigt werden. Somit kann die Neuregelung erstmalig für Steuererklärungen 2016 angewandt werden. Bisherig gebildete oder noch zu bildende Investitionsabzugsbeträge und für deren Auflösung gelten die bisherigen Regelungen weiter.

 

 Rohm & Dr. Büttner
Steuerberater | Wirtschaftsprüfer | Rechtsanwalt
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