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Diese Information stellt keine steuerliche Beratung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts stehen Ihnen unsere Steuerberater zur Verfügung. Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr der Richtigkeit und Aktualität.

Bekanntgabe:

Wieso ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheids wichtig? Die Bekanntgabe ist ausschlaggebend für die Einspruchsfrist. Grundsätzlich gilt, dass ein Steuerbescheid welcher per Post zugestellt wird am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Man behilft sich mit dem Datum vom Steuerbescheid. Sollte der Tag der Bekanntgabevermutung (Dreitagesfrist) auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fallen gilt der Steuerbescheid als bekanntgegeben am nächsten Werktag.

Bekanntgabe bei Bestellung eines Empfangsbevollmächtigen:

Als Empfangsbevollmächtigen können Sie uns als Ihren Steuerberater bestellen. Das bedeutet das unsere Steuerkanzlei ab sofort Ihre Bescheide zugestellt bekommt. Was sind Ihre Vorteile davon?

  • Haben Sie Ihrem Steuerberater ausdrücklich die Empfangsvollmacht erteilt, darf ein Steuerbescheid nur dem bevollmächtigten Steuerberater bekannt gegeben werden. Erhalten Sie dennoch den Steuerbescheid vom Finanzamt, wurde er nicht wirksam bekanntgegeben. Erst durch die Übergabe an Ihren Steuerberater (Empfangsbevollmächtigten) beginnt die Einspruchsfrist zu laufen (vgl. BFH v. 8.12.1998, IV R 24/87). Sie versäumen somit keine Frist mehr und wir als Ihr Steuerberater kümmern uns um eine fristgerechte Bearbeitung.
  • Sie versäumen keine Abgabe und stellen eine ergebnisorientierte Bearbeitung sicher.
  • Sie sparen sich Zeit sowie doppelten Aufwand. Zuerst erfolgt die Bearbeitung durch den Steuerberater, danach erhalten Sie den Steuerbescheid. Wir teilen Ihnen mit ob das Ergebnis mit der abgegebenen Steuererklärung übereinstimmt. Sollte dies nicht übereinstimmen, können wir als Steuerberater die notwendigen Rechtsmittel zur Hilfe nehmen und Einspruch einlegen.

Was ist, wenn Sie keinen Steuerberater als Empfangsbevollmächtigen haben?

Grundsätzlich gilt, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist nur noch sich beholfen werden kann mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Die Einspruchsfrist muss unverschuldet versäumt worden sein. Da bedeutet es müssen besondere Hinderungsgründe vorliegen, dies könnte zum Beispiel sein:
    • Das Einspruchsschreiben des Steuerpflichtigen geht auf dem Postweg verloren oder beansprucht mehr Zeit als üblich
    • Es wurde Einspruch per Mail eingelegt, dieser hat jedoch das Finanzamt aufgrund technischer Probleme nicht erreicht
    • Der Steuerpflichtige erkrankt schwer, welche es ihm nicht möglich macht sich um seine steuerliche Angelegenheiten zu kümmern. Des Weiteren darf es ihm auch nicht möglich sein ein Vertreter zu beauftragen.
    • Ein Todesfall im nahen Angehörigenkreis des Steuerpflichtigen tritt ein.

Trotz mehrerer Gründe scheitert meistens eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Praxis:

  • Meist werden nicht alle Tatsachen vorgetragen bzw. die Gründe für Wiedereinsetzung werden zu spät vorgetragen.
  • Die Versäumung der Einspruchsfrist ist verschuldet.
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