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Diese Information stellt keine steuerliche Beratung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts stehen Ihnen unsere Steuerberater zur Verfügung. Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr der Richtigkeit und Aktualität.

Die Regelungen für eine ordnungsgemäße Kassenführung im Steuerrecht wurde in den letzten Jahren immer wieder verändert und stellt sowohl Steuerkanzlei, Steuerberater und Unternehmer vor neue Herausforderungen. Die Manipulation der Kassen soll eingedämmt werden.

Am 15.12.2016 und 16.12.2016 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen verabschiedet. Es soll die Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen (z.B. Kassenaufzeichnungen) sichergestellt werden und Manipulationen ein Riegel vorgeschoben werden. Eine Manipulation ist derzeit nicht ausgeschlossen, da Aufzeichnungen in elektronischen Registrierkassen unerkannt gelöscht oder verändert werden können.

Dies möchte der Gesetzgeber durch drei Maßnahmen eindämmen:

  • Einführung einer Kassen-Nachschau. Die Kassen-Nachschau stellt keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO dar, sondern ist ein eigenständiges Verfahren zur Aufklärung von Manipulationen. Insbesondere soll eine ordnungsgemäße Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme sichergestellt werden. Die Kassen-Nachschau wird ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle eingeführt. Die Regelung zur Kassennachschau gelten grundsätzlich ab 2018 (§ 146b AO).
  • Der verpflichtende Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Dies stellt keine Verpflichtung der Registrierkassenpflicht dar.
  • Die Sanktionierung von Verstößen wird als Steuergefährdungstatbestand des § 379 (1) AO ergänzt.  Ordnungswidrigkeiten können im Sinne des § 379 (1) Nr. 3 bis 6 AO mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

Die Regelungen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung und zur Sanktionierung sind erstmals ab dem 01.01.2020 anzuwenden. Die Entwicklung der technischen Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und daher ist bisher ein Inkrafttreten vor dem 01.01.2020 noch nicht in Sicht.

Da der Gesetzgeber erst mit dem BMF Schreiben vom 26.11.2010, BStBl. I S. 1342 Anforderungen für die Kasse herausgegeben hat, wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Ein Unternehmer der sich eine neue Kasse angeschafft hat, welche den Anforderungen des BMF Schreibens entspricht jedoch nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüstbar sein sollte, darf diese Kasse bis längstens zum 31.12.2022 nutzen. Diese Übergangsregelung soll der Rechtssicherheit sowie dem Investitionsschutz der Unternehmer Rechnung tragen.

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