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Mit Urteil 3 K 2439/14 vom 13.07.2017 gab das Finanzgericht Baden-Württemberg folgendes bekannt:

Originaltext:

„Der verheiratete Kläger ist von Beruf Diplom-Kaufmann und lebt mit seiner Ehefrau in Deutschland, wo er zur Einkommensteuer veranlagt wird. Seit 1979 ist der Kläger in der Schweiz bei einer Aktiengesellschaft (W-AG) nichtselbständig beschäftigt. Seit 2002 ist er innerhalb des W-Konzerns der „Corporate Executive Group“ (CEG) zugeordnet. Die CEG umfasst die höchste Managementstufe des W-Konzerns, ist aber kein Leitungsgremium mit Kompetenzen. 2008 erteilte der Verwaltungsrat der W-AG dem Kläger „die Kollektivunterschrift zu zweien (einschließlich der Prokura).“
Im Jahr 2009 wurde der Kläger mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen. Im vorliegenden Streitjahr 2012 kehrte der Kläger an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurück (Nichtrückkehrtage). Unstreitig war auch, dass der Kläger an 63 von 240 Arbeitstagen seine Tätigkeit in Drittstaaten und im Inland ausgeübt hatte. Das Finanzamt wollte den hierauf entfallenden Anteil in Höhe von 63/240 der Besteuerung unterwerfen.

Laut Finanzgericht Baden-Württemberg sind die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nicht der Besteuerung in Deutschland zu unterwerfen. Im Sinne des DBA zwischen der Schweiz und Deutschland, ist der Kläger ein leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 (4) DBA. Somit sind seine gesamten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von der deutschen Besteuerung freizustellen.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. I R 60/17).

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