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Diese Information stellt keine steuerliche Beratung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts stehen Ihnen unsere Steuerberater zur Verfügung. Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr der Richtigkeit und Aktualität.

Grundsätzlich ist zwischen der Erst- oder Zweitausbildung zu unterscheiden. Eltern erhalten für Kinder in Berufsausbildung bis zum Alter von 25 Jahren den Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld.

Hat ein Kind die Erstausbildung bzw. ein Erststudium abgeschlossen wird der Kinderfreibetrag nur gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit neben der Zweitausbildung, eine Erwerbstätigkeit während der Erstausbildung ist ohne Zeitbegrenzung möglich.

Kategorisierung von Erst- und Zweitausbildung:

Erstausbildung:

  • Berufsausbildung
  • Studium

Zweitausbildung:

  • Abgeschlossene Erstausbildung
  • Erstausbildung im Dienstverhältnis

Abgeschlossene Erstausbildung wird laut § 9 (6) EStG definiert.

Die Kategorisierung der Erst- und Zweitausbildung ergibt unterschiedliche Auswirkungen für Kinder und Eltern:

Erstausbildung:

Kinder:

  • Sonderausgabenabzug bis 6.000 € (§ 10 (1) Nr. 7 EStG)

Eltern:

  • Kindergeld/Kinderfreibetrag bis 25. Lebensjahr des Kindes (§ 62; § 32 (3) S.1 Nr. 2, (6) EStG)
  • Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung gemäß § 33a (2) EStG
  • Schulgeld gemäß § 10 (1) Nr. 9 EStG
  • Höhe der Einkünfte des Kindes ist unmaßgeblich
  • Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung ist unschädlich

Zweitausbildung:

Kinder:

  • Werbungskosten bzw. Betriebsausgabenabzug gemäß § 9 (6), § 4 (9) EStG

Eltern:

  • Kindergeld/Kinderfreibetrag bis 25. Lebensjahr des Kindes (§ 62; § 32 (3) S.1 Nr. 2, (6) EStG
  • Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung gemäß § 33a (2) EStG
  • Schulgeld gemäß § 10 (1) Nr. 9 EStG
  • Höhe der Einkünfte des Kindes ist unmaßgeblich
  • Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung ist bis zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von 20h unschädlich
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